Satzung

In der Satzung der Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland –
Cittaslow finden Sie alle wichtigen Informationen über unseren Verein.
Das vollständige Dokument können Sie sich hier als PDF Datei downloaden.

Satzung Cittaslow Deutschland
Satzung

Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland – Cittaslow

§ 1
(Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen

„Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland – Cittaslow“.

(2) a) Der Vereinssitz ist Hersbruck.
b) Die Geschäftsstelle befindet sich in der jeweiligen Sitzgemeinde des
1. Vorsitzenden.

(3) Die Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland – Cittaslow repräsentiert
in Deutschland die Rete internazionale delle città del buon vivere – Cittaslow (Internationale Vereinigung der Lebenswerten Städte – Cittaslow). Die Mitgliedschaft in der nationalen Städtevereinigung schließt die Mitgliedschaft in der internationalen Städtevereinigung mit ein.

(4) Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister an. Sobald die Anzahl von
7 Mitgliedern erreicht ist, ist der Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen. Soweit bei der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister redaktionelle Änderungen erforderlich sind, ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung durchzuführen.


§ 2
(Vereinszweck)

(1) Die Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland – Cittaslow setzt sich für die zukunftsorientierte Entwicklung und die Steigerung der Lebensqualität der Mitgliedsstädte ein. Die Handlungsbereiche des nationalen Städteverbunds orientieren sich dabei an den Statuten und der Charta der Rete internazionale delle città del buon vivere – Cittaslow (Internationale Vereinigung der lebenswerten Städte – Cittaslow).

Besonderes Augenmerk wird auf folgende Aspekte gelegt:
• nachhaltige Stadtentwicklung
• Erhalt von regionaltypischen Stadtbildern und Kulturlandschaften
• Verbesserung der Umweltqualität
• Förderung und Erhalt regionaler Wirtschaftskreisläufe
• Förderung regionaler Besonderheiten und Produkte
• Förderung von Regionalbewusstsein
• Gastfreundschaft und internationaler Austausch
• kulturelle Traditions- und Brauchtumspflege
• Geschmack und Qualität der Ernährung, Förderung traditioneller Esskultur
• Lebensfreude, Lebensqualität
• Sozialer Zusammenhalt

(2) In den Zertifizierungsunterlagen „Kriterienkatalog für Deutschland zur Bewertung von Kommunen und zur Qualifikation zur Cittaslow“ sind die Maßstabskriterien einzeln aufgeführt.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Dem nationalen Verband Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland
– Cittaslow obliegen folgende Aufgaben:

• Vertretung und Repräsentation der deutschen Cittaslow-Vereinigung
• Information über die Ziele der Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland – Cittaslow
• Aufgaben der Verwaltung und Geschäftsführung
• alle Aufgaben der Zertifizierung
• Schiedsgerichtsfunktion auf nationaler Ebene


§ 3
(Antrag auf Mitgliedschaft)

(1) Mitglieder der Städtevereinigung können Kommunen in Deutschland mit weniger als 50.000 Einwohnern werden, die keine Sitzgemeinde von Bezirksregierungen, Regierungspräsidien oder vergleichbaren Einrichtungen sind und sich ordnungsgemäß um die Mitgliedschaft bewerben. Die Kommunen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter repräsentiert.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an die Städtevereinigung gestellt.

(3) Über die Behandlung des Antrags und die Aufnahme des Zertifizierungsprozesses entscheidet der Vorstand der Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland – Cittaslow. Ein Anspruch auf Behandlung des Antrags besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand der Städtevereinigung nach abgeschlossener positiver Zertifizierung.


§ 4
(Zertifizierung)

(1) Zertifizierungsprozess in Folge einer Antragsstellung auf Mitgliedschaft in der Vereinigung der lebenswerten Städte – Cittaslow:

a) Zur Aufnahme in die Städtevereinigung ist eine positiv abgeschlossene Zertifizierung der antragsstellenden Kommune notwendig.
b) Die Zertifizierung erfolgt anhand der gültigen Zertifizierungsgrundlagen „Kriterienkatalog für Deutschland zur Bewertung von Kommunen und zur
Qualifikation zur Cittaslow“.
c) Der Zertifizierungsprozess sieht zunächst eine Selbsteinschätzung der Kommune anhand der Zertifizierungsgrundlagen vor. Die Selbsteinschätzung wird von der Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland – Cittaslow überprüft. In der Regel ist damit eine Begutachtung vor Ort verbunden.

(2) Regelmäßige Zertifizierung der Mitgliedsstädte:

Nach Aufnahme in die Vereinigung der lebenswerten Städte – Cittaslow wird die Überprüfung der Mitgliedstädte entsprechend der Zertifizierungsunterlagen alle fünf Jahre erneut durchgeführt.


§ 5
(Erlöschen der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit Ausschluss oder Austritt aus der Städtevereinigung.

(2) Jeder Kommune steht das Recht zum Austritt zu. Dazu muss die Kommune ihren Austritt schriftlich zu Händen des Vorstandes mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Kalenderjahres erklären.

(3) Auf Beschluss des Vorstands können Kommunen aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

a) bei Verstößen gegen die Satzung und die Satzungsziele,
b) bei einem negativen Zertifizierungsergebnis, trotz angemessener
Nachbesserungsfrist
c) bei verbandsschädigendem Verhalten,
d) bei Ausbleiben der Beitragszahlungen über ein Jahr.

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 6
(Beiträge und Gebühren)

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden zur Deckung von Auslagen verwendet, die bei der Ausübung der unter § 2 (4) genannten Aufgaben entstehen. Die Mitgliedsbeiträge setzen sich aus dem nationalen und internationalen Mitgliedsbeitrag zusammen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig. Bei Austritt erfolgt keine Erstattung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Es werden Gebühren für die Zertifizierung erhoben. Die Gebühren für die Zertifizierung sind von der zu überprüfenden Kommune zu tragen. Die Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.



§ 7
(Logo)

(1) Mit der Mitgliedschaft im nationalen Verband Vereinigung der lebenswerten Städte in Deutschland – Cittaslow erhalten die Mitgliedsstädte das Recht auf die Verwendung des offiziellen Logos der Cittaslow in allen definierten Varianten.

(2) Die Mitgliedstädte können Initiativen und Akteuren die Verwendung des Logos gestatten, sofern das Logo nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung und zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile eingesetzt wird.


§ 8
(Organe des Vereins)

Organe sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Über ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.


§ 9
(Mitgliederversammlung)

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitgliedsstädte an.

(2) Die Städte werden durch ihren gesetzlichen Vertreter repräsentiert.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form oder per Mail durch den Vorstand.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder, der unter Angabe des Grundes beim Vorstand eingereicht wird. Daraufhin hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von zwei Wochen Monats einzuberufen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen.

(6) Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 10
(Aufgaben der Mitgliederversammlung)

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(a) die Wahl und Entlastung des Vorstands
(b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
(c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(d) die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge
(e) die Entscheidung über die Vereinsauflösung
(f) die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren.



§ 11
(Vorstand)

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden und drei Stellvertretern, die den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der 1. Vorsitzende muss zum Zeitpunkt seiner Wahl amtierender, gewählter Vertreter seiner Kommune sein.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(4) Der Vorstand pflegt regelmäßigen Kontakt zu Slow Food Deutschland. Er regt darüber hinaus die Mitgliedsstädte an, zu regionalen Vertretungen von Slow Food Kontakt zu halten und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
(5) Der Fachbeirat Cittaslow von Slow Food Deutschland ist als Vertreter von Slow Food zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen.


§ 12
(Aufgaben des Vorstands)

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit für sie nicht gemäß dieser Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(2) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für das Kassen- und Rechnungswesen sowie die Protokollführung.



§ 13
(Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14
(Auflösung des Vereins)


(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist zu behandeln, wenn er von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder eingebracht wird. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Beschlussfassung steht der Mitgliederversammlung zu.

(2) Auch der Vorstand kann den Antrag auf Auflösung stellen.

(3) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der 1. Vorsitzende binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.


§ 15
(Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Internationale Vereinigung der lebenswerten Städte Cittaslow. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



Unterzeichnet im Juni 2018 durch

Manfred Dörr
1. Vorsitzender und Stadtbürgermeister
Stadt Deidesheim

Achim Deinet
Stellvertretender Vorsitzender und Bürgermeister
Stadt Bad Schussenried

Jens Kamin
Stellvertretender Vorsitzender und Bürgermeister
Stadt Penzlin/Marihn

Anke Cornelius-Heide
Stellvertretende Vorsitzende und Bürgermeisterin
Stadt Meldorf